Die EU-Richtlinie 2008/52/EG und das deutsche Arbeitsrecht - eine Zwischenbilanz

Nonfiction, Reference & Language, Law, Labour & Employment
Cover of the book Die EU-Richtlinie 2008/52/EG und das deutsche Arbeitsrecht - eine Zwischenbilanz by Ludwig Späte, GRIN Verlag
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Author: Ludwig Späte ISBN: 9783640531554
Publisher: GRIN Verlag Publication: February 9, 2010
Imprint: GRIN Verlag Language: German
Author: Ludwig Späte
ISBN: 9783640531554
Publisher: GRIN Verlag
Publication: February 9, 2010
Imprint: GRIN Verlag
Language: German

Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit Mai 2008 existiert die Europäische Mediationsrichtlinie. Die EU-Richtline fördert die Mediation für den Fall eines erfolgreichen Verlaufs und verhindert Nachteile im Falle eines Scheiterns. Den aktiven Einsatz der Mediation zu fördern und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren zu sorgen, um auf diese Weise den Zugang zur alternativen Streitbeilegung bei grenzübergreifenden Fällen zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu unterstützen, ist ein wichtiger Kernpunkt dieser EU-Richtlinie. Die Bestimmungen der Richtlinie sollen nur bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gelten. Der EU-Richtlinie ging das Grünbuch der Kommission von 2002 zur alternativen Streitbeilegung voraus. Eine weitere Folgemaßnahme des Grünbuchs ist der Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren vom Juli 2004, der von einer 'Stakeholder-Gruppe' mit Unterstützung der Kommission ausgearbeitet wurde. Die Kommission hatte die Richtlinie im Oktober 2004 vorgeschlagen (IP/04/1288). Die Richtlinie bietet Bürgern und Unternehmen in der EU einen echten Vorteil, indem sie die rechtlichen Garantien des Mediationsverfahrens stärkt und die Inanspruchnahme der Mediation auf diese Weise erleichtert. Mediation und Arbeitsrecht passen zusammen. Die Mediation ist insgesamt zum festen Begriff und zur allgegenwärtigen Einrichtung im Rechtsleben geworden. Mehr und mehr setzt sich die Erkenntnis durch, dass eine Streitbeilegung nicht erst im streitigen Verfahren vor den Gerichten erfolgen muss, sondern bereits im Vorfeld eine Einigung zwischen den Parteien versucht werden kann. Das gilt besonders im Arbeitsrecht, wo die Rechtsordnung selbst unter bestimmten Voraussetzungen ein obligatorisches Einigungsverfahren - das sogenannte Güteverfahren - vorsieht.

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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit Mai 2008 existiert die Europäische Mediationsrichtlinie. Die EU-Richtline fördert die Mediation für den Fall eines erfolgreichen Verlaufs und verhindert Nachteile im Falle eines Scheiterns. Den aktiven Einsatz der Mediation zu fördern und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren zu sorgen, um auf diese Weise den Zugang zur alternativen Streitbeilegung bei grenzübergreifenden Fällen zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu unterstützen, ist ein wichtiger Kernpunkt dieser EU-Richtlinie. Die Bestimmungen der Richtlinie sollen nur bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gelten. Der EU-Richtlinie ging das Grünbuch der Kommission von 2002 zur alternativen Streitbeilegung voraus. Eine weitere Folgemaßnahme des Grünbuchs ist der Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren vom Juli 2004, der von einer 'Stakeholder-Gruppe' mit Unterstützung der Kommission ausgearbeitet wurde. Die Kommission hatte die Richtlinie im Oktober 2004 vorgeschlagen (IP/04/1288). Die Richtlinie bietet Bürgern und Unternehmen in der EU einen echten Vorteil, indem sie die rechtlichen Garantien des Mediationsverfahrens stärkt und die Inanspruchnahme der Mediation auf diese Weise erleichtert. Mediation und Arbeitsrecht passen zusammen. Die Mediation ist insgesamt zum festen Begriff und zur allgegenwärtigen Einrichtung im Rechtsleben geworden. Mehr und mehr setzt sich die Erkenntnis durch, dass eine Streitbeilegung nicht erst im streitigen Verfahren vor den Gerichten erfolgen muss, sondern bereits im Vorfeld eine Einigung zwischen den Parteien versucht werden kann. Das gilt besonders im Arbeitsrecht, wo die Rechtsordnung selbst unter bestimmten Voraussetzungen ein obligatorisches Einigungsverfahren - das sogenannte Güteverfahren - vorsieht.

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